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Alkohol im Straßenverkehr

Alkohol im Straßenverkehr ist eine der häufigsten Ursachen für Verkehrsunfälle. Deshalb hat der Gesetzgeber klare Promillegrenzen eingeführt, die mit Bußgeld, Einträgen im Fahreignungsregister beim KBA in Flensburg, Fahrerlaubnisentzug oder sogar mit Freiheitsstrafen geahndet werden.

Über 15 Millionen der Erwachsenen in Deutschland trinken regelmäßig Alkohol. Ein großer Teil davon trinkt oft einen “über den Durst”. Über 2,3 Millionen Menschen gelten sogar als alkoholkrank.

Promillegrenzen

Für Fahranfänger gilt in der zweijährigen Probezeit sowie für Personen bis 21 Jahre die Null-Promillegrenze. Der Gesetzgeber hat diese Regel eingeführt, weil gerade junge Menschen statistisch häufig in Verkehrsunfälle unter Alkoholeinfluss verwickelt sind.

Ab 0,3 Promille wird von einer sogenannten “relativen Fahruntüchtigkeit” ausgegangen.

Bei auffälliger Fahrweise, beispielsweise Schlangenlinien oder der Verursachung eines Verkehrsunfalles kommt schon ab diesem Alkoholwert eine Straftat wegen Trunkenheit im Verkehr in Betracht. Hier drohen Geld- oder Freiheitsstrafen und die Entziehung der Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate.

Werden Sie mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille und mehr am Steuer erwischt, gilt dies als Ordnungswidrigkeit und wird beim Erstverstoß mit einer Geldbuße und einem Monat Fahrverbot sowie Punkten in Flensburg geahndet.

Ab 1,1 Promille ist die sogenannte „absolute Fahruntüchtigkeit“ erreicht.

Die Wahrscheinlichkeit, einen Unfall zu verursachen, ist zehnmal höher als unter nüchternen Bedingungen. Durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2021 ist klargestellt, dass eine MPU auch unter 1,6 Promille angeordnet werden kann.

Ab 1,6 Promille erfolgt immer die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU).

Bei einer Alkohol-MPU kommt es auf viele Faktoren an. Eine Abstinenz muss nicht unbedingt eingehalten werden. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Auch das sog. “Kontrollierte Trinken” ist möglich. Aussagen, wie “über 2 Promille braucht man immer einen Abstinenznachweis” sind fachlich unzutreffend. Jeder Fall ist gesondert und sorgfältig zu prüfen.

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