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Die Frage, ob überhaupt eine Abstinenz erforderlich ist und wenn ja, wie lange die Abstinenz zu dokumentieren ist, ist von entscheidender Bedeutung für die MPU. Viele Klienten verkennen das, werden nicht oder falsch informiert und können dann die Erfordernisse für das Bestehen der MPU nicht erfüllen.

Das „Medizinisch-Psychologische Untersuchungsgespräch“ an sich kann noch so gut verlaufen sein. Wenn die Voraussetzungen hinsichtlich der Abstinenzeit nicht vorliegen, wird die MPU zwangsläufig negativ ausfallen müssen. Dies ergibt sich aus den sog. „Beurteilungskriterien“ für die einzelnen „Hypothesen“..

So kommen ständig neue Klienten zu uns, die nicht oder nur unzureichend beraten wurden – folglich durch die MPU gefallen sind – , weil die Erfordernisse hinsichtlich der Abstinenz nicht eingehalten wurden. Bei einer Alkohol-MPU stellt sich bereits zu Beginn der Vorbereitung auf die MPU die Frage, ob überhaupt eine Abstinenz erforderlich ist oder möglicherweise (noch) ein „kontrolliertes Trinken“ in Betracht kommt. Wenn eine Abstinenz erforderlich ist, so ist dieses durch einen Abstinenznachweis zu dokumentieren. Der Abstinenznachweis muss insbesondere ohne zeitliche Lücken vorgelegt werden. Hier sind auch weitere Dinge zu beachten.

Bei einer Drogenabstinenz sind viele Faktoren zu beachten, deren Vorliegen das SBZM begleitend überwacht und koordiniert. So sei hier an dieser Stelle beispielhaft erwähnt, dass vielen Klienten die Gefahr eines „passiven“ Konsums von Drogen oft völlig unbekannt ist. Wurden all diese Faktoren nicht beachtet, kommt es i.d.R. zu einem negativen MPU-Ergebnis. Das muss nicht sein, wenn die Vorbereitung auf die MPU von Anfang an auch die Kriterien für die chemisch-toxikologische Untersuchung (CTU-Kriterien) beachtet.

Die chemisch-toxikologische Untersuchung ist ein ganz wichtiges zentrales Hilfsmittel im Rahmen der Begutachtung von Personen, die durch Drogen-, Alkohol- oder Medikamentenmissbrauch aufgefallen sind. Sie gibt entscheidende Antworten im Hinblick auf die für die MPU so wichtige Widerspruchsfreiheit zwischen den Angaben des Klienten und dem, was in der Führerscheinakte steht.

Das SBZM empfiehlt bundesweit nur akkreditierte Laboratorien, um z.B. folgende Untersuchungen durchführen zu lassen:

  • Haaranalysen und Urinuntersuchungen zum Nachweis von Drogenfreiheit (Fahreignung, MPU)
  • Haaranalysen und Urinuntersuchungen auf Ethylglucuronid (ETG) zum Abstinenznachweis (Fahreignung, MPU)
  • Blut- und Urinuntersuchungen für ärztliche Gutachten zum Cannabiskonsum (Fahreignung)
  • Drogennachweis für Workplace Testing / Einstellungsuntersuchungen u.v.m.
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